Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Muss jetzt jeder KI-Text ein Label tragen? Nein - wir zeigen dir die vier Fälle, auf die es wirklich ankommt.
Seit dem 2. August 2026 gelten die neuen Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Seitdem geistert ein Satz durch viele Unternehmen: „Müssen wir jetzt jeden KI-Text mit einem Label versehen?“ Die kurze Antwort: Nein. Die etwas längere Antwort ist deutlich interessanter und genau die liefern wir dir hier.
Kurzer Disclaimer vorweg: Wir sind keine Anwälte, und dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Was wir dir aber geben können, ist ein praxisnaher Überblick, mit dem du einschätzen kannst, wo ihr als Unternehmen wirklich handeln müsst - und wo nicht. Für die rechtsverbindliche Einordnung eures Einzelfalls empfehlen wir trotzdem den Blick auf spezialisierte Rechtsberatung.
Es gibt keine pauschale Pflicht, jeden Inhalt zu kennzeichnen, bei dem irgendwo KI im Spiel war. Die entscheidende Frage ist nicht „War KI beteiligt?“, sondern: Um welche Art von Inhalt handelt es sich, und kann er Menschen über seine Herkunft oder Echtheit täuschen? Die EU-KI-Verordnung unterscheidet dabei vier ganz unterschiedliche Fälle. Schauen wir sie uns einzeln an.
Die EU-KI-Verordnung unterscheidet zwei Rollen: Der Anbieter entwickelt ein KI-System und bringt es unter eigenem Namen auf den Markt - das sind zum Beispiel OpenAI, Microsoft oder Google. Der Betreiber setzt ein KI-System beruflich unter eigener Verantwortung ein - das ist der Normalfall für die meisten mittelständischen Unternehmen.
Warum das wichtig ist: Die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung generierter Inhalte (mehr dazu in Fall 4) liegt in der Praxis meist beim Anbieter des Tools, nicht bei euch als nutzendem Unternehmen. Ihr müsst also in der Regel keine eigenen Wasserzeichen oder Metadaten einbauen - das übernimmt der Tool-Anbieter im Hintergrund. Eure Verantwortung als Betreiber liegt vor allem bei den sichtbaren, menschengerichteten Hinweisen: im Chatfenster, im Bild, im Video.
Wenn auf eurer Website ein KI-Chatbot antwortet oder ein Voicebot ans Telefon geht, müssen Nutzer das direkt beim ersten Kontakt erkennen können - nicht erst, wenn sie in den AGB nachlesen. Ein Hinweis wie „Du sprichst hier mit unserem KI-Assistenten“ direkt im Chat-Fenster reicht in der Regel aus. Ein vager Name wie „Assistent“ ohne weiteren Hinweis gilt dagegen nicht als ausreichend.
Praxis-Tipp: Baut den Hinweis fest in die Chat-Oberfläche ein, nicht nur ins Impressum oder in die Datenschutzerklärung.
Hier wird es strenger. Wenn ihr KI-generierte oder KI-bearbeitete Bilder, Videos oder Audioinhalte veröffentlicht, die wie echte Personen, Objekte oder Ereignisse wirken, müsst ihr klar kennzeichnen, dass die Inhalte künstlich erzeugt wurden. Das betrifft zum Beispiel:
Wichtig: Eine erkennbar künstliche Fantasiestimme, die zu keiner realen Person gehört, fällt nicht unter diese Regel. Der Hinweis muss außerdem direkt im Bild, Video oder Audio selbst stehen - oder unmittelbar daneben, nicht irgendwo versteckt in der Bildunterschrift drei Klicks weiter.
Wenn ihr KI-generierte oder KI-überarbeitete Texte veröffentlicht, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren sollen, braucht ihr grundsätzlich eine Kennzeichnung. Für den klassischen Mittelstand betrifft das eher selten den Produktkatalog oder die Leistungsbeschreibung - wird aber relevant, sobald ihr euch zum Beispiel mit Positionierungen zu gesellschaftlich relevanten Themen an die Öffentlichkeit wendet.
Es gibt eine Ausnahme: Wurde der Text von einem Menschen inhaltlich echt geprüft und redaktionell verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Wichtig dabei: Ein flüchtiges Drüberlesen reicht nicht - gemeint ist eine tatsächliche inhaltliche Prüfung mit klar benannter Verantwortung.
Zusätzlich zu den sichtbaren Hinweisen für Menschen soll KI-generierter Text, sowie generierte Bilder, Audio- und Videoinhalte technisch als solche erkennbar gemacht werden - etwa über Metadaten, Alt-Texte oder digitale Wasserzeichen. Für Unternehmen, die bereits vor dem 2. August 2026 entsprechende Systeme im Einsatz hatten, gibt es hier noch eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Die gute Nachricht: Die meisten mittelständischen Unternehmen sind schneller „compliant“, als sie denken - wenn sie wissen, wo sie hinschauen müssen. Ein paar Beispiele aus der Praxis:
Der rote Faden: Überall dort, wo Menschen glauben könnten, mit einem echten Menschen zu sprechen oder eine echte Aufnahme sowie ein echtes Bild zu sehen, braucht es Transparenz. Überall dort, wo die KI klar erkennbar ist oder ein Text redaktionell verantwortet ist, entsteht in der Regel keine zusätzliche Pflicht.
Genau bei diesem Prozess unterstützen wir euch im Rahmen unserer Governance-Beratung - pragmatisch, ohne Juristendeutsch, und zugeschnitten auf das, was in eurem Unternehmen tatsächlich an KI zum Einsatz kommt.
Nein. Wurde der Text von einem Menschen inhaltlich geprüft und verantwortet, entfällt die Kennzeichnungspflicht in der Regel. Kritisch wird es vor allem bei unbearbeiteten, veröffentlichten Texten zu Themen von öffentlichem Interesse.
Ja. Nutzer müssen direkt beim ersten Kontakt erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen. Ein Hinweis im Impressum oder in den AGB reicht dafür nicht aus.
Die zentralen Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026. Für bereits vor diesem Datum eingesetzte Systeme mit technischer Kennzeichnungspflicht gibt es eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Für eine verbindliche Einschätzung eures Einzelfalls empfehlen wir, das mit einer spezialisierten Rechtsberatung abzustimmen.
Deepfakes, Datenabfluss, blindes Vertrauen: KI hat echte Risiken. Aber die meisten sehen anders aus, als die Schlagzeilen vermuten lassen - und die größere Gefahr liegt selten in der Technologie selbst.
Mehr als jedes zweite mittelständische Unternehmen nutzt oder testet inzwischen KI. Woran du erkennst, ob sich der Einsatz bei euch wirklich lohnt - und warum "einfach mal ausprobieren" selten reicht.
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